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Depotgeschäft
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1. Begriff:
a) Depotgeschäft im engeren Sinne ist die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durch Kreditinstitute für andere (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KWG) und damit Bankgeschäft im Sinne des KWG.
b) Im weiteren Sinne wird zum Depotgeschäft auch die Annahme von Verwahrstücken gerechnet.
2. Merkmale: Nach Art und Umfang des Depotgeschäfts im weiteren Sinne ist die Führung offener Depots und geschlossener Depots zu unterscheiden (vgl. Übersicht „Depotgeschäft Einteilung”).
3. Funktionen: Beim Depotgeschäft im engeren Sinne soll das Eigentum des Kunden an seinen Vermögenswerten (Sachen und Rechte) vor Abhandenkommen geschützt werden. Kreditinstitute sind verpflichtet, mindestens ein nach Hinterlegern geordnetes Depotbuch als Handelsbuch zu führen (Depotbuchführung). Verwahrer können Wertpapiere im Sinne des DepotG in Sonderverwahrung (§ 2 DepotG) oder Sammelverwahrung (§ 5 DepotG) verwahren.
Vgl. auch Depotprüfung, Depotarten, Depot A, Depot B, Depot C, Depot D, Depotvertrag, Depotgesetz.
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