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Deutsche Bundesbank, Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen
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Kompetenz der Deutschen Bundesbank, mit öffentlichen Verwaltungen, d.h. Bund, Ländern und Sondervermögen des Bundes, die gleichen Geschäfte wie mit anderen inländischen juristischen Personen (Deutsche Bundesbank, Geschäfte mit jedermann) zu betreiben. Die Gewährung von Kassenkrediten ist seit 1994 ausgeschlossen (§ 20 i.V.m. § 19 Nr. 1 BBankG); jedoch darf die Bundesbank im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen zulassen. Auch für den Geschäftsverkehr der Bundesbank mit öffentlichen Verwaltungen, für den weder Kosten noch Gebühren berechnet werden dürfen, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank.
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