Sondervermögen des Bundes
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rechtlich unselbstständige, aber organisatorisch und wirtschaftlich vom sonstigen Vermögen des Bundes getrennte Vermögensmasse. Ein Sondervermögen des Bundes haftet weder für die Verbindlichkeiten des Bundes noch dieser für die Schulden des Sondervermögens. Lediglich Zuführungen an das oder Ablieferungen aus dem Sondervermögen müssen in den Haushaltsplan des Bundes eingestellt werden (Art. 110 I GG). Für die Sondervermögen des Bundes gilt das Haushaltsrecht weithin entsprechend (§ 113 Bundeshaushaltsordnung; § 48 Haushaltsgrundsätzegesetz). Zu ihnen gehören u.a. das ERP-Sondervermögen, das Sondervermögen Ausgleichsfonds Währungsumstellung, von 1990 bis 2004 das Sondervermögen Fonds „Deutsche Einheit” sowie seit 2010 der Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute, der seit 2018 von der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH verwaltet wird; zuvor war dies Aufgabe der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA).