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Dienstvertrag
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gegenseitiger Vertrag, in dem sich die eine Person zur Leistung von vereinbarten Diensten, die andere, der Dienstberechtigte (Dienstherr), zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§§ 611 ff. BGB). Gegenstand des Dienstvertrags können (erlaubte) Dienste jeder Art sein. Haben diese eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand, finden in erster Linie die Bestimmungen über den Auftrag entsprechende Anwendung (§ 675 I BGB, Geschäftsbesorgungsvertrag). Im Gegensatz zum Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) werden beim Dienstvertrag nur Tätigkeiten als solche („Bemühungen”), nicht auch der Erfolg geschuldet.
Ein spezieller Fall des Dienstvertrags ist der Arbeitsvertrag (§ 611a BGB).
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