Einzelzahlungsvertrag
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1. Zahlungsdienstevertrag nach § 675f I BGB, durch den ein Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet wird, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstenutzer), einen Zahlungsvorgang (Bereitstellung und Transfer von Bar- und Buchgeld; § 675f IV BGB) auszuführen. Der Zahlungsdienstenutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten (§ 675f IV BGB). Sofern ein Einzelzahlungsvertrag nicht in einen Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675 II BGB) eingebunden ist, gelten besondere Informationspflichten (Art. 248 §§ 12 ff. EGBGB). Einer Form bedarf der Vertrag nicht. Der Einzelzahlungsvertrag endet mit Erfüllung oder in den Fällen eines fehlgeschlagenen Zahlungsvorganges mit der auf ein Erstattungsverlangen folgenden Erstattung.
2. Andere Bezeichnung für Überweisungsvertrag.