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gesetzliche Zahlungsmittel

Definition: Was ist "gesetzliche Zahlungsmittel"?

Zahlungsmittel, für die im Geschäftsverkehr ein beschränkter oder unbeschränkter Annahmezwang besteht.

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    1. Begriff: Geldzeichen (Geld), in der Bundesrepublik Deutschland die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sowie die vom Bund emittierten, auf Euro oder Cent lautenden Scheidemünzen (Art. 10, 11 VO [EG] Nr. 974/98 v. 3.5.1998, ABl. L 139, 1, zuletzt geändert durch VO [EU] Nr. 827/2014 v. 23.7.2014, ABl. L 228, 3).

    2. Arten:
    a) Unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel sind ausschließlich die Euro-Banknoten (§ 14 I 2 BBankG). Der Gläubiger einer Geldschuld muss Euro-Banknoten vom Schuldner annehmen, sofern er sich nicht den Rechtsfolgen eines Annahmeverzuges (Gläubigerverzug) aussetzen will. Die Zahlung mit Bargeld muss aber beiden Vertragspartnern zumutbar sein (Treu und Glauben).
    b) Beschränkt gesetzliche Zahlungsmittel sind neben Euro-Münzen auch deutsche Euro-Gedenkmünzen, die nur bis zum Betrag von 100 Euro je Zahlung angenommen werden müssen (§§ 2, 3 MünzG). Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für Bundes- und Landeskassen.

    3. Die bisherigen deutschen Geldzeichen (Deutsche Mark, Pfennig) wurden zum 1.1.2002 vollständig durch auf Euro lautende Banknoten und Münzen ersetzt. Euro-Banknoten (Banknoten im ESZB) sind seither (im gesamten Eurosystem) die unbeschränkten einzigen gesetzlichen Zahlungsmittel.

    4. Giralgeld ist kein gesetzliches Zahlungsmittel. Es bewirkt eine Tilgung von Geldschulden nur bei Einverständnis des Gläubigers, das z.B. durch Angabe einer Kontoverbindung auf Rechnungen oder anderen Formularen erteilt wird. Daher ist rechtlich eine bargeldlose Zahlung keine Erfüllung, sondern lediglich eine Leistung an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 I BGB.

    5. Ausländisches Geld: Auf fremde Währung lautendes Geld ist unabhängig von seiner Erscheinungsform im Inland kein gesetzliches Zahlungsmittel, obwohl es wie inländisches Geld Zahlungsmittelfunktion haben kann. Banknoten anderer Länder nehmen auch an dem strafrechtlichen Schutz in Bezug auf Geld- und Wertzeichenfälschungen teil. Auch Rechnungseinheiten, wie z.B. die Sonderziehungsrechte (SZR) des Internationalen Währungsfonds (IWF), sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel.

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