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Gewerbesteuer (GewSt)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Form der Objektsteuer (Realsteuer), die den Ertrag von Gewerbebetrieben besteuert. Bis 1997 erstreckte sich in den alten Bundesländern die Besteuerung auch auf das Gewerbekapital. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, an der Bund und Länder mit einer Umlage beteiligt sind (Art. 106 VI GG).

    2. Steuergegenstand: Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 GewStG), d.h. dass im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Als Gewerbebetrieb gilt stets die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit. Die Gewerbebetriebseigenschaft wird durch § 2 III GewStG und § 2 GewStDV auch auf die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe anderer Körperschaftsteuersubjekte erstreckt. Das Bankenprivileg des § 19 GewStDV sieht vor, dass bestimmte Refinanzierungsentgelte von Kreditinstituten und auch Steuerpflichtigen mit nach § 19 III GewStDV artverwandten Geschäften aus der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 GewStG herausgenommen werden.

    3. Steuerbefreiungen: Von der Gewerbesteuer sind insbesondere befreit (§ 3 GewStG): das Bundeseisenbahn-Sondervermögen, bestimmte Kreditinstitute, die gesamtwirtschaftliche Aufgaben erfüllen (Deutsche Bundesbank, Kreditanstalt für Wiederaufbau, Deutsche Ausgleichsbank, Landwirtschaftliche Rentenbank u.a.), sowie weitere in § 3 GewStG genannte Einrichtungen und Unternehmen, die insbesondere bestimmten öffentlichen Interessen dienen.

    4. Bemessungsgrundlage: Die Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbeertrag, der aus dem einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinn (Gewinnermittlungsmethoden nach EStG) aus Gewerbebetrieb abgeleitet wird (§ 7 GewStG). Hinzugerechnet wird insbesondere ein Viertel der in § 8 Nr. 1 GewStG bestimmten Finanzierungsentgelte, soweit sie einen Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten. Dazu gehören insbesondere Schuldzinsen, Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für Mobilien, die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für Immobilien, ein Viertel von insbes. Konzessionen und Lizenzen. Hinzugerechnet werden außerdem einkommen- oder körperschaftsteuerbefreite Teile von Dividenden, die aus Beteiligungen unter 15 Prozent stammen, Verlustanteile an Mitunternehmerschaften (§ 8 Nr. 8 GewStG). Zu kürzen sind 1,2 Prozent vom nach §§ 121a, 133 BewG aufgestockten Einheitswerts des betrieblichen Grundbesitzes, Gewinnanteile an Mitunternehmerschaften, Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften von mindestens 15 Prozent an Nennkapital, auf ausländische Betriebsstätten entfallende Teile des Gewerbeertrags sowie gewisse Spenden im Rahmen eines Höchstbetrags (§ 9 GewStG). Die zu zahlende Gewerbesteuer ist nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Vb) EStG). Gleichwohl stellt sie in der Handels- und Steuerbilanz Aufwand dar, der zur Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung in der Steuerbilanz führt. Die Gewerbesteuer wird dem Gewinn  außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Gewerbeverluste können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden (§ 10a GewStG). Bei natürlichen Personen sowie Personengesellschaften besteht ein Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 GewStG). Sie können die Gewerbesteuer bis zu einem Höchstbetrag, der einem Hebesatz von 380 Prozent entspricht, auf die (anteilige) Einkommensteuer anrechnen; eine Erstattung erfolgt jedoch nicht (§ 35 EStG).

    5. Steuertarif: Der Tarif setzt sich aus den beiden Komponenten „Steuermesszahl” (§ 11 II GewStG) und „Hebesatz” zusammen. Steuerpflichtiger Gewerbeertrag x Steuermesszahl (3,5 Prozent) ergeben den „Steuermessbetrag”; hierüber ergeht ein Gewerbesteuermessbescheid (§ 14 GewStG). Steuermessbetrag × Hebesatz ergibt die festzusetzende Gewerbesteuer (§ 16 I GewStG). Die Höhe des Hebesatzes wird von jeder Gemeinde individuell bestimmt (§ 16 GewStG).

    6. Besteuerungsverfahren: Die Finanzbehörde setzt die Besteuerungsgrundlagen in einem Gewerbesteuermessbescheid fest. Sind mehrere Gemeinden gewerbesteuerberechtigt, so ist eine Zerlegung (§ 28 ff. GewStG) erforderlich. Jede Gemeinde erhebt die ihr zustehende Steuer in einem Gewerbesteuerbescheid (Steuerbescheid). Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten (§ 19 GewStG).

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