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Härteausgleich

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Da Einkünfte, die Arbeitnehmern neben dem Gehalt zufließen, erst zu einer Einkommensteuerveranlagung führen, wenn sie 410 Euro übersteigen, kommen Arbeitnehmer in den Genuss einer Freigrenze in dieser Höhe. Wird der Arbeitnehmer von Amts wegen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt oder beantragt er freiwillig die Veranlagung, so geht ihm dieser Vorteil verloren. Der Härteausgleich besteht darin, dass die bei Arbeitnehmern nicht der Lohnsteuer unterliegenden Einkünfte bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer steuerfrei bleiben. Bei getrennter Veranlagung verdoppelt sich bei Ehepaaren die 410-Euro-Grenze. Im Fall der Zusammenveranlagung dürfen die gemeinsamen nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte nicht mehr als 410 Euro ausmachen.

    Um eine doppelte Entlastung durch den Altersentlastungsbetrag zu vermeiden, ist der Ausgleichsbetrag um den auf die Nebeneinkünfte entfallenden Teil des Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG zu kürzen.

    2. Erweiterter Härteausgleich: Der erweiterte Härteausgleich sieht eine stufenweise Überleitung der Steuerbelastung von Nebeneinkünften zur vollen Besteuerung im Bereich von 410 bis 820 Euro vor (§ 46 V EStG i.V. mit § 70 EStDV). Dadurch wird vermieden, dass bei einer nur geringen Überschreitung der Freigrenze von 410 Euro sofort die volle Besteuerung der Nebeneinkünfte einsetzt; sie beginnt vielmehr erst bei Nebeneinkünften von 820 Euro.

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