Altersentlastungsbetrag
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prozentualer Anteil des Bruttoarbeitslohns aus aktiver nichtselbstständiger Tätigkeit, d.h. ohne Versorgungsbezüge und vor Abzug der Werbungskosten und der positiven Summe der übrigen Einkünfte (i.S. von Gewinn bzw. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) mit Ausnahme der Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 lit. 1, Nr. 4 Satz 4 lit. b, Nr. 5 Satz 1, Nr. 5 Satz 2 lit. a EStG), der nach § 24a EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen, die vor Beginn des Veranlagungszeitraumes das 64. Lebensjahr vollendet haben, bis zu einem tabellierten Höchstbetrag im Kalenderjahr gewährt wird (zu versteuerndes Einkommen). Der Altersentlastungsbetrag wird bis zum Jahre 2040 abgebaut. 2018 beträgt er 19,2 Prozent der Einkünfte, höchstens 912 Euro. Der Altersentlastungsbetrag ist beim Härteausgleich zu berücksichtigen (§ 46 III EStG).