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Handelsgesetzbuch (HGB)
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Gesetz, das die wichtigsten Gebiete des Handelsrechts (als Teil des [Wirtschafts-] Privatrechts) regelt. Das Handelsgesetzbuch baut grundsätzlich auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auf und gliedert sich in fünf Bücher: Das 1. Buch (Handelsstand: §§ 1–104) enthält Regelungen über Kaufleute (Kaufmann), Handelsregister, Firma, Prokura und Handlungsvollmacht, kaufmännische Angestellte (Handlungsgehilfen), Handelsvertreter und Handelsmakler. Das 2. Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft: §§ 105–236) regelt die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Stille Gesellschaft. Im 3. Buch (§§ 238-342e) sind die Regeln über die Handelsbücher (Rechnungslegungsvorschriften) der Kaufleute zusammengefasst (Buchführungspflichten, Inventar, Ansatzvorschriften, Bewertung usw.). Ergänzende Rechnungslegungsvorschriften der Kapitalgesellschaften betreffen deren Jahresabschluss bzw. den Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Prüfung und Offenlegung. §§ 340 ff. HGB enthalten spezielle Regelungen für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. Ergänzende Vorschriften bestehen auch für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Das 4. Buch (Handelsgeschäfte, §§ 343–475h) regelt insbesondere Handelskauf (Kauf), Kommissionsgeschäft, Frachtvertrag, Speditionsgeschäft, Lagergeschäft. Das 5. Buch (§§ 476 ff.) behandelt den Seehandel.
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