handelsrechtliche Vollmachten
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Vollmachten (Vertretungsbefugnisse), die insbesondere nach Vorschriften des Handelsrechts erteilt werden. Dazu zählen Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 ff. HGB). Bei diesen Vollmachten ist der Umfang der jeweiligen Vertretungsbefugnis im HGB geregelt (HGB-Vollmachten). Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte sind rechtsgeschäftliche Vertreter (Bevollmächtigte) des Inhabers (Einzelunternehmung) oder der Inhaber (Personengesellschaft). Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sind Bevollmächtigte dieser juristischen Personen. Sie werden von deren Organen (Vorstand, Geschäftsführer) ernannt. Gemäß § 56 HGB gelten Angestellte in Läden oder Warenlagern als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die dort gewöhnlich stattfinden.