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Revision von Insolvenzverwalter vom 12.11.2018 - 12:50

Insolvenzverwalter

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    vom Insolvenzgericht (Amtsgericht) bestellte Person, die das Vermögen des Schuldners im Insolvenzverfahren verwaltet. Er ist nicht Vertreter i.S.d. §§ 164 ff. BGB, sondern gesetzlicher Verwalter und übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners nach § 80 InsO aus. Seine Aufgabe ist es, die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen, sie zu sichern, zu verwalten und zu verwerten und schließlich den Erlös unter die Insolvenzgläubiger zu verteilen (§§ 148 ff. InsO). Er steht unter Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 InsO). Dabei ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung (InsO) obliegenden Pflichten verletzt (§ 60 InsO). Seine Ansprüche auf Auslagenersatz und Vergütung gelten als vorrangig zu bedienende Massekosten (§ 54 InsO). In der Insolvenzpraxis wird er häufig nach Stellung des Insolvenzantrags bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter zur Sicherung der Insolvenzmasse im Rahmen der Sequestration eingesetzt. Dieser kann aber von den Gläubigern in der Gläubigerversammlung abgewählt und durch einen anderen ersetzt werden (§ 57 InsO). Der Schuldner und die Gläubiger können einen Insolvenzverwalter vorschlagen (§ 56 I 3 InsO), der Vorschlag ist für das Insolvenzgericht nicht bindend, es sei denn, der vorläufige Gläubigerausschuss hat einstimmig eine Person vorgeschlagen, die für die Übernahme des Amtes des Insolvenzverwalters geeignet ist (§ 56a II 1 InsO).

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