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Gläubigerausschuss

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vertretungsgremium der Insolvenzgläubiger; Organ, das im Insolvenzverfahren den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung unterstützt und überwacht und dadurch das Insolvenzgericht in der Aufsicht gegenüber dem Verwalter entlastet (§ 69 InsO). Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses erweist sich bei Großverfahren mit einer hohen Anzahl von beteiligten Gläubigern als unvermeidlich und kann deshalb sofort nach der Verfahrenseröffnung vorläufig durch das Gericht erfolgen (§ 67 I InsO). Über endgültige Berufung und Zusammensetzung beschließt die Gläubigerversammlung im ersten Termin (§ 68 InsO). Im Gläubigerausschuss sollen die wichtigsten Gläubigergruppen, d.h. absonderungsberechtigte Gläubiger (Absonderung), Großgläubiger, Kleingläubiger und Arbeitnehmer vertreten sein (§ 67 II InsO). Zu Mitgliedern können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind (§ 67 III InsO). Diese Regelung erlaubt insbesondere Kleingläubigern, ihre Interessen durch einen sachkundigen Dritten wahrnehmen zu lassen. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit nicht nur Auslagenersatz, sondern auch eine Vergütung als Aufwandsentschädigung (§ 73 InsO); sie haften wie der Insolvenzverwalter gegenüber den Insolvenzgläubigern, wenn durch ihre schuldhafte Pflichtverletzung der Insolvenzmasse ein Schaden entstanden ist (§ 71 InsO; Haftung). Die Mitglieder des Gläubigerausschusses werden deshalb in der Regel auf Kosten der Insolvenzmasse gegen Vermögensschäden versichert.

    Ist ein Gläubigerausschuss bestellt, unterliegt der Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung einer starken Reglementierung. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben sich über den Gang der Geschäfte beim Verwalter zu erkundigen sowie die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen (§ 69 InsO). Der Gläubigerausschuss kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die zur Insolvenzmasse gehören, hinterlegt und angelegt werden sollen (§ 149 InsO). Er kann ferner zum Lagebericht des Verwalters im Berichtstermin Stellung nehmen (§ 156 InsO). Will der Verwalter zuvor das schuldnerische Unternehmen stilllegen, bedarf er hierfür der Zustimmung des Gläubigerausschusses (§ 158 InsO). Daneben benötigt der Verwalter den Gläubigerausschuss für alle Rechtshandlungen, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist kein Gläubigerausschuss vorhanden, muss die Gläubigerversammlung zustimmen (§ 160 InsO). Schließlich hat der Verwalter vor jeder Verteilung von Barmitteln aus der Masse die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er nach dem allgemeinen Prüfungstermin Abschlagsverteilungen vornehmen will (§ 187 III InsO).

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