Internationales Privatrecht
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Rechtsregeln in Art. 3 ff. EGBGB sowie (insbesondere für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union [EU]) den Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse ("Rom I") bzw. Nr. 864/2007 das auf außervertragliche Schuldverhältnisse ("Rom II") anzuwendende Recht. Sie legen im Wesentlichen fest, welche von mehreren möglichen nationalen Privatrechtsordnungen in einem Streitfall zur Anwendung kommen. Für die Rechtsordnungen der meisten Staaten sind Abgrenzungsregeln festgelegt, die als Internationales Privatrecht bezeichnet werden. Internationales Privatrecht ist grundsätzlich nationales Recht, das Vorschriften über die Abgrenzung der Anwendbarkeit der eigenen Rechtsordnung enthält. Demzufolge gibt es etwa deutsches, englisches, französisches Internationales Privatrecht usw. Eine Ausnahme bildet etwa das Kaufrecht für Waren, das durch ein UN-Abkommen (CISG, 1980) internationalisiert ist und von Unternehmen im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr ebenfalls zugrunde gelegt werden kann. Auf einheitliche Regeln ist auch der internationale Zahlungsverkehr angewiesen, wobei aber die von der Internationalen Handelskammer in Paris verabschiedeten Richtlinien etwa zum Dokumentenakkreditiv oder Dokumenteninkasso grundsätzlich keine Rechtsvorschriften, sondern ggf. nur kodifizierte Handelsbräuche sind.