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eigene Risikomodelle

(weitergeleitet von interne Risikosteuerungsmodelle)

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach Art. 363 CRR (Capital Requirements Regulation) darf ein Kreditinstitut alternativ zu den Standardverfahren bankeigene Risikomodelle zur Bestimmung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen (allgemeines und spezielles Risiko von Eigenkapitalinstrumenten, allgemeines und spezielles Risiko von Schuldtiteln, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko) verwenden. Voraussetzung ist die Zustimmung der BaFin, die nach der Prüfung des Modells in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank erfolgt. Die Eignungsbestätigung der Risikomodelle kann regelmäßig überprüft und aufgrund zeitlicher, örtlicher oder sachlicher Kriterien eingeschränkt werden. Wesentliche Änderungen und Erweiterungen des Risikomodells bedürfen einer erneuten Zustimmung, Änderungen sind schriftlich anzuzeigen. Der Wechsel vom eigenen Risikomodell zurück zu den in den Art. 326 bis 361 CRR  genannten Verfahren kann nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nach Zustimmung der BaFin erfolgen. – Als eigenes Risikomodell zur Bestimmung der Anrechnungsbeträge für z.B. Marktrisikopositionen gilt das Maximum aus der Summe des potenziellen Risikobetrags (Value-at-Risk) und des potenziellen Krisen-Risikobetrags des Vortags sowie deren gewichteten Durchschnitte der letzten 60 Arbeitstage, wobei die Gewichtung anhand der Prognosegüte festgesetzt wird. Dieses Modell gilt u.a. dann als geeignet, wenn es 1. die quantitativen Anforderungen nach Art. 365 CRR erfüllt (Haltedauer von zehn Tagen, Konfidenzniveau von 99 Prozent und Datenhistorie von mindestens einem Jahr), 2. mindestens die Risikofaktoren nach Art. 367 CRR erfasst (alle wesentlichen Risikoparameter, die auch in das entsprechende Bewertungsmodell Eingang finden), 3. die qualitativen Anforderungen nach Art. 368 CRR einhält (Erstellung, Wartung und Pflege der Risikomodelle sowie Ermittlung, Analyse und Kommentierung der Risikobeträge erfolgen organisatorisch unabhängig vom Handel) und 4. das Modell eine geeignete Prognosegüte nach Art. 369 CRR aufweist (Backtesting).

     

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