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Revision von kapitalersetzendes Darlehen vom 14.11.2018 - 11:15

kapitalersetzendes Darlehen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Finanzierung der Fortführung einer nach Kapitalmarkt-Anforderungen nicht mehr kreditwürdigen (Kredit) Gesellschaft durch Darlehen eines oder mehrerer Gesellschafter anstelle der für einen ordentlichen Kaufmann erkennbar gebotenen Zuführung von Eigenkapital. Die Gewährung von kapitalersetzenden Darlehen ist ein hauptsächlich bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) auftretendes Problem; sie resultiert dort aus dem Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung, die Gesellschaft spätestens im Verlauf ihrer weiteren Entwicklung mit einem (über das gesetzliche Mindestmaß von 25.000 Euro [§ 5 I GmbHG] hinausgehenden) angemessenen Eigenkapital auszustatten. Als verbreitetes Mittel zur Überdeckung der oft anzutreffenden Unterkapitalisierung hat sich daher die Gewährung von Gesellschafterdarlehen durchgesetzt, die rechtlich grundsätzlich wie (andere) Fremdfinanzierungsmittel (Fremdfinanzierung) behandelt werden. Erfolgt sie jedoch in der Krise (z.B. als insolvenzabwendender Sanierungskredit) oder lassen die Gesellschafter Darlehen in der Krise stehen, wurden früher die Darlehen als kapitalersetzend angesehen, mit folgenden Konsequenzen:
    Rangrücktritt (Rang) der Gesellschafter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 32a I GmbHG a.F.);
    Erstattungspflicht bei zwischenzeitlicher Rückzahlung (§ 32b GmbHG a.F.);
    Anfechtbarkeit (Anfechtung) von Rechtshandlungen zur Befriedigung der Gesellschafter oder Sicherung ihrer Rückzahlungsansprüche (§ 135 I InsO). Kapitalersetzenden Darlehen gleichgestellt waren nach § 32a II GmbHG a.F. Sicherheiten von Gesellschaftern für Kredite (Kreditsicherheit) Dritter.

    Nach § 129a HGB a.F. galten §§ 32a, 32b GmbHG a.F. auch für die offene Handelsgesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person war, und nach § 172a HGB a.F. für die Kommanditgesellschaft (KG), bei der kein Komplementär eine natürliche Person war (z.B. GmbH & Co. KG).
    Diese Grundsätze waren zudem auf kapitalersetzende Darlehen von Aktionären an ihre Aktiengesellschaft (AG) anzuwenden.
    Seit Ende 2008 finden stattdessen ausschließlich die Regelungen über das Insolvenzverfahren Anwendung.

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