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kollektiver Verbraucherschutz

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen, also dem Schutz der Gesamtheit der Verbraucher, verpflichtet (§ 4 Ia FinDAG). Unbeschadet weiterer Befugnisse nach anderen Gesetzen kann die BaFin gegenüber den Instituten i.S. des KWG und anderen Unternehmen, die nach dem Kreditwesengesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch sowie nach anderen Gesetzen beaufsichtigt werden, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Ein Missstand im vorgenannten Sinne ist ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt. Im Gegensatz dazu hat der individuelle Verbraucherschutz den einzelnen Verbraucher und seinen Einzelfall im Blick. Der Schutz individueller Verbraucherinteressen ist Aufgabe der Ombudsmänner, Schiedsstellen und Gerichte.

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