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Kommanditrevers
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Ersatzsicherheit im Kreditgeschäft, mit der ein Kommanditist die verbindliche Zusage gibt, seine Kommanditeinlage nicht zu vermindern, Gewinne nicht zu entnehmen und an die Kommanditgesellschaft (KG) gewährte Darlehen nicht zurückzufordern, solange Kreditforderungen bestehen. Der Kommanditrevers beinhaltet auch die Verpflichtung des Kommanditisten, eine Übertragung (Abtretung) oder Verpfändung seiner Kommanditeinlage und seines Darlehens an Dritte zu unterlassen. Der Kommanditrevers ist keine bankmäßige Kreditsicherheit. Er entbindet das Kreditinstitut nicht von der Pflicht, die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG zu verlangen.
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