Korruption
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1. Allgemein: "Missbrauch anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil" (so Transparency International). I.e.S. Oberbegriff für verschiedene Straftaten, vor allem Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331 ff. StGB). Durch Kriminalisierung von Zuwendungen an Personen im öffentlichen Dienst ("Amtsdelikte") sowohl beim Nehmer als auch beim Geber soll das rechtsstaatliche Prinzip der neutralen, unparteiischen Amtsführung gesichert werden. Korruption ist auch im geschäftlichen Verkehr strafbar (§§ 299 ff. StGB), zum Schutz des (fairen) Wettbewerbs im In- und Ausland, jedoch i.d.R. nur auf einen Strafantrag eines geschädigten Konkurrenten hin. Auch mehrere internationale Übereinkommen (im Rahmen der UN, der OECD, des Europarates) dienen der Bekämpfung von Korruption im internationalen Kontext.
2. Im Rahmen von Geldwäsche fällt Korruption unter "sonstige strafbare Handlungen" nach § 25h KWG.
3. Angesichts der oft unklaren Grenzziehung zwischen noch rechtmäßigem und schon verbotenem Verhalten sind Codes of ethics mit diesbezüglichen Regeln oder auch andere Verhaltensrichtlinien für Mitarbeiter ein gängiges Instrument zur Prävention von Korruption. Daneben treten Möglichkeiten zu anonymer Anzeigenerstattung bei Vorgesetzten oder Behörden (whistleblowing) sowie generell die Einrichtung einer Compliance-Funktion.