Frühwarnindikator
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1. engl. early warning indicator; in vielen Unternehmensbereichen eingesetztes Mittel des Risikomanagements zur frühzeitigen Erkennung von Gefahren und Risiken, also bevor diese tatsächlich eintreten und schwere oder gar existenzbedrohende Schöden für das Unternehmen auslösen; Teil eines Frühwarnsystems (early warning system), das einen Alarm (Warnlampe) auslöst, damit unverzüglich Gegenmaßnahmen (Ereignisbewältigung) eingeleitet werden können. Frühwarnindikatoren können sich auf eine Veränderung der Risikoexposition, auf kritische Risikolagen oder auf Eintritt oder Veränderung der Relevanz eines Ereignisses beziehen. Als Indikatoren können je nach Anwendungsbereich z.B. Cashflows, Zahlungsrückstände, Rating-Veränderungen, Eigenkapitalrendite oder Indizes genutzt werden. Neben Schwellenwerten kommen Warngrenzen in Betracht, die festlegen, ab welchen Größen in welchen Risikosegmenten eine Gefährdung gegeben sein könnte. Neben institutsbezogenen Frühwarnindikatoren sind auch allgemeinere Kennzahlen möglich werden, etwa Marktanteils- oder Kontrahenten-, Branchen- und Länderlimite.
2. Bei Banken ist der Einsatz von Frühwarnindikatoren fester Bestandteil der Risikopolitik bzw. -strategie aufgrund der stark risikobehafteten Geschäftstätigkeit (Aktiv-, Passiv-, Wertpapiergeschäft u.a.). Gerade hier bedarf es eines besonderen Risikomanagements mittels solcher Indikatoren, um ein proaktives Management des Risiko- und Kapitalprofils zu unterstützen.
3. Einen Satz von 10 Frühwarnindikatoren enthält auch Art. 4 (scoreboard) der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 v. 16.11.2011 (ABl. L 306, 25) über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte; dieser EU-Rechtsakt normiert Verfahrensvorschriften, um Maßnahmen zur Korrektur solcher Ungleichgewichte (Art. 2 I i.V.m. 6 ff.) zu unterstützen. Bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte wird der betreffende EU-Mitgliedstaat einer vertieften Länderanalyse unterworfen. Ergeben sich dabei problematische Ungleichgewichte, werden Empfehlungen an dieses Land ausgesprochen oder ihm Verpflichtungen auferlegt, angemessene Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und kann ein Nichtbefolgen sogar zu finanziellen Sanktionen für den jeweiligen Staat führen.