Mehrfachabtretung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
mehrmalige (regelmäßig stille bzw. verdeckte) Abtretung (stille Zession) der gleichen Forderung. Die Mehrfachabtretung ist grundsätzlich rechtlich unwirksam (wegen des Prioritätsprinzips, d.h. mit der Abtretung geht die Forderung grundsätzlich unmittelbar auf den Zessionar über, § 398 BGB).
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