Münzhoheit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kompetenz des Bundes nach Art. 73 I Nr. 4 GG zur ausschließlichen Gesetzgebung über das Münzwesen. Von seiner Münzhoheit hat der Bund 1950 durch Erlass des Gesetzes „über die Ausprägung von Scheidemünzen” (MünzG) Gebrauch gemacht, das Ende 1999 im Hinblick auf die deutsche Teilnahme an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion den hierfür geltenden EU-Rechtsakten angepasst wurde (MünzG v. 16.12.1999, BGBl. I S. 2402, zuletzt geändert durch G v. 22.12.2011, BGBl. I S. 2959). Stückelung und technische Merkmale der Euro-Münzen (Euro) legt der Rat der Europäischen Union (EU) fest (Art. 128 II AEUV).
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