Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von öffentliche Bürgschaft vom 16.11.2018 - 12:49

öffentliche Bürgschaft

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bürgschaft oder ähnliche Gewährleistung, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Bund, Land, Gemeinde usw.) v.a. im Rahmen der Wirtschaftsförderung, aber auch zur Absicherung von Risiken im Exportgeschäft abgegeben wird (auch Staatsbürgschaft).
    Die Übernahme der öffentlichen Bürgschaft, auf die grundsätzlich §§ 765 ff. BGB Anwendung finden, erfolgt nach Maßgabe der vom Bürgschaftsgeber aufgestellten „Richtlinien”, „Merkblätter” oder „Bedingungen”, die sich aus einem Begleitschreiben bei Übersendung der Bürgschaftsurkunde ergeben und welche die gesetzlichen Bestimmungen modifizieren. Die öffentliche Bürgschaft wird meist als Ausfallbürgschaft übernommen, wobei die Abtretung der verbürgten Forderung, etwa zur Refinanzierung, i.d.R. der Zustimmung des Bürgen bedarf.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com