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Kreditnehmerbegriff des KWG

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Die gesetzliche Festlegung des Begriffs „ein Kreditnehmer“ (Kreditnehmereinheit) findet sich in § 19 II und III KWG.

    2. Zweck: Die bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften über das Kreditgeschäft i.S. des KWG können nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn eng verbundene Schuldner (ungeachtet der Bonitätsbeurteilung jedes einzelnen) zusammengefasst werden, um dem Risiko Rechnung zu tragen, das in einer engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindung liegen kann.

    3. Einzelheiten: Der Kreditnehmerbegriff wird für Zwecke des § 14 KWG (Millionenkredit) etwas anders definiert als für Zwecke des § 15 KWG (Organkredite) und des § 18 KWG (Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse). Gemäß § 19 II KWG gelten als ein Kreditnehmer i.S. von § 14 KWG zwei oder mehr natürliche Personen oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften (Personengesellschaft), die insofern eine Einheit (Kreditnehmereinheit) bilden, als eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die andere(n) ausüben kann. Dies ist insbesondere der Fall bei Unternehmen, die i.S. von § 290 II HGB konsolidiert werden oder durch einen unbegrenzten Gewinnabführungsvertrag miteinander verbunden sind oder bei in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und deren mehrheitlichen Anteilseignern. Darüber hinaus gelten als ein Kreditnehmer alle Unternehmen, die demselben Konzern i.S. von § 18 Aktiengesetz (AktG) angehören, sowie Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie Partnerschaften und jeder Partner (Partnerschaftsgesellschaft).

    Im Gegensatz dazu definiert § 19 III KWG den Begriff des Kreditnehmers i.S. der §§ 15 und 18 KWG als zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die gemäß Art. 4 I Nr. 39 CRR eine Gruppe verbundener Kunden bilden. Eine Gruppe verbundener Unternehmen und damit eine Kreditnehmereinheit i.S. der §§ 15 und 18 KWG liegt demnach dann vor, wenn zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen eine Einheit bezüglich des Risikos bilden, als eine von ihnen über eine direkte oder indirekte Kontrolle über die andere oder die anderen verfügt. Sofern das Gegenteil nachgewiesen wird, gelten diese Personen nicht als Gruppe verbundener Unternehmen. Aber auch wenn kein solches Kontrollverhältnis zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen besteht, sind diese Personen als eine Gruppe verbundener Kunden anzusehen, wenn sie derart voneinander abhängig sind, dass es wahrscheinlich ist, dass finanzielle Schwierigkeiten - insbesondere Finanzierungs- und Rückzahlungsschwierigkeiten - bei einer dieser Personen auch zu finanziellen Schwierigkeiten bei einer oder mehreren der anderen Personen führen.

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