Offenlegungspflicht
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1. Offenlegungspflicht für Kreditinstitute: gemäß § 18 KWG obliegende Verpflichtung. Bei Einräumung von Krediten über insgesamt mehr als 750.000 Euro oder zehn Prozent des nach Art. 4 I Nr. 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenkapitals muss das Kreditinstitut von dem Kreditnehmer die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, v.a. durch die Vorlage der Jahresabschlüsse, verlangen. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre.
2. Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i.S. des § 264a HGB: Verpflichtung, den Jahresabschluss und weitere Unterlagen unternehmensgrößenabhängig beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Köln, einzureichen. Von dort werden die Unterlagen an das elektronisch geführte Unternehmensregister weitergeleitet.