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Orderpapier
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1. Begriff: Wertpapier, bei dem der aus ihm Berechtigte namentlich genannt wird. Der Schuldner verspricht (im Unterschied zum Rektapapier) die Leistung auch an die Person, die der Berechtigte ordermäßig bestimmt. Die Order erfolgt durch einen Vermerk auf der Rückseite des Papiers (Indossament).
2. Rechtswirkungen: Der Berechtigte wird durch Besitz der auf ihn ausgestellten bzw. an ihn indossierten Urkunde legitimiert. Bei der Übertragung steht wie beim Inhaberpapier das Eigentum an der Urkunde im Vordergrund. Sie erfolgt durch Übereignung des Papiers gemäß der §§ 929 ff. BGB. Zusätzlich ist aber das Indossament als schriftlicher Begebungsvermerk erforderlich, um die Übertragung nach außen sichtbar zu machen. Die Verkehrsfähigkeit der Orderpapiere ist eingeschränkt, weil der Erwerber bei der Prüfung der formellen Legitimation des Veräußerers auch auf die Lückenlosigkeit der Indossamentenkette zu achten hat. Da die sichtbar gemachten Übertragungsakte eine höhere Verlässlichkeit des Papiers begründen, ist der Gutglaubensschutz (gutgläubiger Erwerb) bei Orderpapieren noch umfassender ausgestaltet als bei Inhaberpapieren.
3. Arten: a) Geborene Orderpapiere sind Orderpapiere kraft Gesetzes. Eine Orderklausel ist nicht erforderlich. Hierzu zählen Scheck und Wechsel sowie die Namensaktie und das auf den Namen lautende Investmentzertifikat.
b) Gekorene Orderpapiere erhalten ihren Rechtscharakter als Orderpapier erst durch die positive Orderklausel in der Urkunde (Warenwertpapiere).
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