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Revision von Orderschuldverschreibung vom 18.10.2018 - 10:54

Orderschuldverschreibung

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    1. Begriff: Schuldverschreibung, in der sich der Schuldner verpflichtet, die in der Urkunde verbrieften Forderungen an einen bestimmten Gläubiger oder dessen Order (Orderklausel) zu zahlen. Der Berechtigte wird namentlich genannt. Er oder eine von ihm durch Indossament benannte Person können das verbriefte Recht geltend machen. Orderschuldverschreibungen sind als kaufmännische Verpflichtungsscheine nach § 363 HGB gekorene Orderpapiere (also kraft Orderklausel). Ohne Orderklausel wären sie Rektapapiere (Namensschuldverschreibung).

    2. Übertragung: Eine Orderschuldverschreibung wird durch Indossament, Einigung und Übergabe übertragen. Das Recht aus dem Papier (= Forderungsrecht) folgt dem Recht am Papier (= Eigentumsrecht an der Urkunde). Blanko indossierte Orderschuldverschreibungen können wie Inhaberpapiere gutgläubig erworben werden (§ 367 I HGB), jeder Besitzer der Urkunde ist zur Ausübung des verbrieften Rechts legitimiert. Das Recht aus dem Papier ist durch eine lückenlose Indossamentenkette nachzuweisen, und der Inhaber muss seine Identität mit der auf dem Papier genannten Person nachweisen.

    3. Beispiele: Unternehmensanleihen wurden früher zur Vermeidung einer staatlichen Genehmigung als Orderschuldverschreibung emittiert. Sparkassenobligationen sind Orderschuldverschreibungen.

    Gegensatz: Inhaberschuldverschreibung, Namensschuldverschreibung.

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