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Revision von Organschaft vom 01.04.2020 - 15:00

Organschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Bezeichnung für das deutsche Modell der Gruppenbesteuerung, bei dem eine oder mehrere rechtlich selbstständige Kapitalgesellschaft(en) (Organgesellschaften) in ein übergeordnetes gewerblich tätiges Unternehmen (Organträger) eingegliedert sind, mit dem sie einen Gewinnabführungsvertrag über mindestens fünf Jahre abgeschlossen haben. Während die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft gleiche Voraussetzungen und ganz ähnliche Rechtsfolgen haben, sind die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft strenger.

    2. Organschaft im Körperschaftsteuerrecht (§§ 14 ff. KStG): Organgesellschaft muss eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem EU- oder EWR-Staat sein, Organträger ein inländisches gewerbliches Unternehmen (natürliche Person, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft). Außer der finanziellen Eingliederung, d.h. Stimmrechtsmehrheit, muss ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne des Aktienrechts auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und durchgeführt werden. Die Abführung muss sich grundsätzlich auf den gesamten Gewinn beziehen, lediglich die Bildung von Rücklagen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ist zulässig.

    Als Folge der Organschaft hat die Organgesellschaft ihr Einkommen zwar nach körperschaftsteuerlichen Vorschriften zu ermitteln; es ist aber nicht bei ihr zu versteuern, sondern dem Organträger zuzurechnen. Besondere Regelungen gelten z.B. für die steuerliche Erfassung von Dividenden (körperschaftsteuerliche Schachtelbefreiung vs. einkommensteuerliches Teileinkünfteverfahren), die Anwendung der Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) und vororganschaftliche Vorkommnisse, insbesondere Verluste. Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschaften sind jedoch von der Organgesellschaft zu versteuern (§ 16 KStG).

    3. Organschaft im Gewerbesteuerrecht: Unter den gleichen Voraussetzungen wie im Körperschaftsteuerrecht wird die Organgesellschaft gewerbesteuerrechtlich als Betriebsstätte des Organträgers angesehen. Dennoch ist der Gewerbeertrag zunächst für Organträger und -gesellschaft getrennt zu ermitteln und danach zusammenzurechnen. Durch die Erfassung aller Gewerbeerträge und Gewerbeverluste beim Organträger kommt es zu einem sofortigen Verlustausgleich.

    4. Organschaft im Umsatzsteuerrecht: Nach § 2 II Nr. 2 UStG übt eine juristische Person ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig aus, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung (umsatzsteuerliche Organschaft) in ein anderes Unternehmen vorliegt. Organgesellschaft muss eine juristische Person sein. I.d.R. ist es eine Kapitalgesellschaft. Organträger kann jeder umsatzsteuerliche Unternehmer sein. Steuerschuldner ist allein der Organträger. Er hat Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben. Die Umsätze zwischen Organgesellschaft und Organträger sind als Innenumsätze nicht steuerbar i.S. von § 1 UStG, soweit die Innenleistungen zwischen inländischen Unternehmensteilen ausgeführt werden.

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