Pfandbriefgeschäft
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umfasst als Bankgeschäft gemäß § 1 I 2 Nr. 1a KWG die in § 1 I 2 PfandBG bezeichneten Geschäfte. Diese umfassen:
a) die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund erworbener Hypotheken unter der Bezeichnung Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe,
b) die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund erworbener Forderungen gegen staatliche Stellen unter der Bezeichnung Kommunalschuldverschreibungen, Kommunalobligationen oder Öffentliche Pfandbriefe,
c) die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund erworbener Schiffshypotheken unter der Bezeichnung Schiffspfandbriefe sowie
d) die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund erworbener Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder ausländischer Flugzeughypotheken unter der Bezeichnung Flugzeugpfandbriefe.