Direkt zum Inhalt

qualifizierte Beteiligung

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Eine qualifizierte Beteiligung liegt nach Art. 4 I Nr. 36 CRR immer dann vor, wenn mindestens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens direkt oder indirekt gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens auf andere Art und Weise maßgeblich Einfluss genommen werden kann. Der Begriff der qualifizierten Beteiligung ist mit dem der bedeutenden Beteiligung nach § 1 IX KWG nahezu deckungsgleich (bedeutende Beteiligung i.S. des KWG). Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied in den verschiedenen Anwendungsbereichen der beiden Begriffe. Während sich die bedeutende Beteiligung auf Beteiligungen an anderen Instituten bezieht, ist die qualifizierte Beteiligung im Rahmen der Bestimmungen der Art. 89 bis 91 CRR über die qualifizierten Beteiligungen von Instituten außerhalb des Finanzsektors von Relevanz. Nach diesen Bestimmungen der CRR haben die nationalen zuständigen Behörden einem Institut das Halten von qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag 15 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, zu untersagen, wenn die qualifzierte Beteiligung an einem Unternehmen gehalten wird, das kein Unternehmen der Finanzbranche ist oder das keine Tätigkeiten ausübt, die eine direkte Verlängerung der Banktätigkeit oder eine Hilfstätigkeit zur Banktätigkeit sind oder bei denen es sich um Leasing, Factoring, Verwaltung von Investmentfonds oder von Rechenzentren oder andere ähnliche Tätigkeiten handelt. Dasselbe gilt für den Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen eines Instituts an den genannten Unternehmen, der 60 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet. Als Alternative zu diesem Verbot ist der höhere der beiden genannten Überschreitungsbeträge (15 Prozent bzw. 60 Prozent)  bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen mit einem Risikogewicht in Höhe von 1.250 Prozent zu belegen. Die zuständigen Behörden entscheiden, welche der beiden Alternativen zur Anwendung kommt. In Deutschland hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen einer Allgemeinverfügung vom 20.2.2014 festgelegt, dass die Institute, die ihrer Aufsicht unterliegen, auf den höheren der beiden Überschreitungsbeträge ein Risikogewicht in Höhe von 1.250 Prozent anzuwenden haben. Dieselbe Regelung gilt gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 14.3.2016 für Institute, die der Aufsicht durch die EZB unterliegen (bedeutende Institute).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "qualifizierte Beteiligung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap qualifizierte Beteiligung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/qualifizierte-beteiligung-81836 node81836 qualifizierte Beteiligung node57708 Europäische Zentralbank (EZB) node81836->node57708 node81796 Capital Requirements Regulation node81836->node81796 node56126 bedeutende Beteiligung i.S. ... node81836->node56126 node81799 bedeutende Institute node81836->node81799 node59012 Investmentfonds node81836->node59012 node61219 Schuldverschreibung node99286 Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) node62277 Vermögen node99306 Verwahrstelle node81742 Kreditinstitut i.S. der ... node55540 Aktiva node70850 Level Playing Field node81796->node70850 node58394 gesetzlicher Vertreter node56126->node58394 node61956 Treuhand node56126->node61956 node56196 Beteiligung node56126->node56196 node55689 Anteilseigner node56126->node55689 node81799->node57708 node81799->node81742 node81799->node55540 node59012->node61219 node59012->node99286 node59012->node62277 node59012->node99306 node62222 verbundene Unternehmen node62222->node56196 node55448 Adressenausfallrisiko node55448->node56196 node58430 Gewinn- und Verlustrechnung ... node58430->node56196 node62610 Wertpapiere im Jahresabschluss ... node62610->node56196 node56196->node81836 node81722 Kreditkonversionsfaktor node81722->node81796 node81615 erwarteter Verlust node81615->node81796 node57551 Ergänzungskapital node57551->node81796
    Mindmap qualifizierte Beteiligung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/qualifizierte-beteiligung-81836 node81836 qualifizierte Beteiligung node81796 Capital Requirements Regulation node81836->node81796 node56126 bedeutende Beteiligung i.S. ... node81836->node56126 node56196 Beteiligung node81836->node56196 node81799 bedeutende Institute node81836->node81799 node59012 Investmentfonds node81836->node59012

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete