qualifizierte Beteiligung
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Eine qualifizierte Beteiligung liegt nach Art. 4 I Nr. 36 CRR immer dann vor, wenn mindestens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens direkt oder indirekt gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens auf andere Art und Weise maßgeblich Einfluss genommen werden kann. Der Begriff der qualifizierten Beteiligung ist mit dem der bedeutenden Beteiligung nach § 1 IX KWG nahezu deckungsgleich (bedeutende Beteiligung i.S. des KWG). Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied in den verschiedenen Anwendungsbereichen der beiden Begriffe. Während sich die bedeutende Beteiligung auf Beteiligungen an anderen Instituten bezieht, ist die qualifizierte Beteiligung im Rahmen der Bestimmungen der Art. 89 bis 91 CRR über die qualifizierten Beteiligungen von Instituten außerhalb des Finanzsektors von Relevanz. Nach diesen Bestimmungen der CRR haben die nationalen zuständigen Behörden einem Institut das Halten von qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag 15 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, zu untersagen, wenn die qualifzierte Beteiligung an einem Unternehmen gehalten wird, das kein Unternehmen der Finanzbranche ist oder das keine Tätigkeiten ausübt, die eine direkte Verlängerung der Banktätigkeit oder eine Hilfstätigkeit zur Banktätigkeit sind oder bei denen es sich um Leasing, Factoring, Verwaltung von Investmentfonds oder von Rechenzentren oder andere ähnliche Tätigkeiten handelt. Dasselbe gilt für den Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen eines Instituts an den genannten Unternehmen, der 60 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet. Als Alternative zu diesem Verbot ist der höhere der beiden genannten Überschreitungsbeträge (15 Prozent bzw. 60 Prozent) bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen mit einem Risikogewicht in Höhe von 1.250 Prozent zu belegen. Die zuständigen Behörden entscheiden, welche der beiden Alternativen zur Anwendung kommt. In Deutschland hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen einer Allgemeinverfügung vom 20.2.2014 festgelegt, dass die Institute, die ihrer Aufsicht unterliegen, auf den höheren der beiden Überschreitungsbeträge ein Risikogewicht in Höhe von 1.250 Prozent anzuwenden haben. Dieselbe Regelung gilt gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 14.3.2016 für Institute, die der Aufsicht durch die EZB unterliegen (bedeutende Institute).