Altenteil
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Verknüpfung von Reallast (Pflicht zur Zahlung von Geld und zur Lieferung von Sachen) mit beschränkter persönlicher Dienstbarkeit, v.a. Wohnrecht auf Lebenszeit. Beide Grundstücksrechte können unter der einheitlichen Bezeichnung „Altenteil” ins Grundbuch eingetragen werden (§ 49 GBO), ihr konkreter Inhalt ergibt sich aus der Eintragungsbewilligung (Grundbuchverfahren).
Vorrangige Altenteile (Rang von Grundstücksrechten) können sich negativ auf den Beleihungswert des Grundstücks im Zusammenhang mit einem Realkredit auswirken. Die Ermittlung des Kapitalwertes von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen erfolgt nach § 14 BewG. Nach den Ausführungsgesetzen zum Zwangsversteigerungsgesetz der meisten Bundesländer erlöschen Altenteile im Verfahren der Zwangsversteigerung nur, sofern der Grundpfandgläubiger dies besonders beantragt (§ 9 II EGZVG).