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Rentenreform 2001

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Kurzbegriff für das am 11.5.2001 verabschiedete Altersvermögensgesetz (AVmG), dessen Kernstück die kapitalgedeckte Altersversorgung ist. Der Begriff steht für den Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen privaten Altersvorsorge der Versicherten als (neben staatlicher und betrieblicher) dritter Säule der Altersversorgung. Vorrangig war das Motiv der Bewältigung absehbarer Finanzierungsprobleme der staatlichen Rentenversicherung aufgrund einer zunehmenden Versorgungslücke. Damit verbunden waren politische Ziele einer verbesserten Altersversorgung für Frauen, einer langfristigen Planung junger Versicherter, einer Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie der Renten wegen Erwerbsminderung. Weiterhin sollten die individuelle Verantwortung für die Altersversorgung sowie die betriebliche Altersversorgung größere Bedeutung erhalten. Seit 2002 wird die private Altersvorsorge daher durch Zulagen und steuerliche Vorteile (Sonderausgabenabzug) gefördert. Aufgrund der demographischen Entwicklung ist absehbar, dass die Rentenzahlungen im tradierten Umlageverfahren langfristig nicht mehr im bisherigen Umfang zu leisten sind und ein zurückgehendes Versorgungsniveau unvermeidlich ist. Der Rentenreform 2001 folgten im Jahr 2004 durch das Rentennachhaltigkeitsgesetz Änderungen bezüglich der Besteuerung der Rentenbeiträge und -bezüge. Mit dem Altersrentenanpassungsgesetz aus dem Jahre 2007 wurde eine stufenweise Erhöhung der zur Erlangung eines regulären Rentenanspruchs notwendigen Lebensarbeitszeit von 65 auf 67 Jahre umgesetzt. Im Jahr 2014 schlossen sich durch das Leistungsverbesserungsgesetz mehrere Einzelmaßnahmen zur Erhöhung der Rentenbezüge bestimmter Berufsgruppen an, wie z.B. die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit vollendetem 63. Lebensjahr. Schließlich erfuhr die betriebliche Altersversorgung im Jahr 2017 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz eine weitere Begünstigung, um zu gewährleisten, dass die Versicherten zum Ausgleich des anhaltenden Rückgangs des gesetzlichen Rentenniveaus in ausreichendem Umfang ergänzende Vorsorge betreiben.       
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    Mindmap "Rentenreform 2001"

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