Zitierfähige Version
Scheidemünzen
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
unterwertig ausgeprägte Münzen (Münzgeld). Der Metallwert von Scheidemünzen ist normalerweise geringer als der aufgeprägte Nennwert. Daraus schöpft der Staat, dem das Münzregal (Art. 73 I Nr. 4 GG) zusteht, bei Ausgabe der Münzen einen Münzgewinn (Differenz zwischen Nennwert und Herstellungskosten). In Deutschland ist der Bund berechtigt, Euro-Münzen zu prägen und in den Verkehr bringen zu lassen. Scheidemünzen sind in der Bundesrepublik Deutschland ein beschränkt gesetzliches Zahlungsmittel. Mit Ausnahme von Bundes- und Landeskassen besteht für Münzen nur ein eingeschränkter Annahmezwang. Seit 2002 haben für mittlerweile 19 an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten Euro-Münzen die Scheidemünzen in der jeweiligen Landes-Währung ersetzt. Art. 11 der Verordnung über die Einführung des Euro (VO [EG] 974/98 v. 3.5.1998, ABl. L 139, 1, zuletzt geändert durch VO [EU] Nr. 827/2014 v. 23.7.2014, ABl L 228, 3) sieht vor, dass bei einer einzelnen Zahlung nicht mehr als 50 Münzen angenommen werden müssen.
Um zu verhindern, dass wegen des Münzgewinns, der dem Bundeshaushalt zufließt, ein Konflikt mit der Aufgabe der Deutschen Bundesbank als Mitglied (NZB) im Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) entsteht (Deutsche Bundesbank, Aufgaben nach § 3 BBankG), ist zur Ausgabe von Münzen die Zustimmung der Europäischen Zentralbank erforderlich (Art. 128 II AEUV). Dieser Vorbehalt gilt auch für Gedenkmünzen und Sammlermünzen (§§ 2, 6 MünzG).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon