Europäische Aktiengesellschaft
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Societas Europaea (SE); gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und (ergänzender) Richtlinie 2001/86/EG des Rates der Europäischen Union vom 8.10.2001 (EG-Rechtsakte) vorgesehene Rechtsform für eine Aktiengesellschaft im EU-Binnenmarkt (Gemeinsamer Markt). Die EU-Verordnung enthält Bestimmungen über die Errichtung (durch Verschmelzung [Fusion] oder Umwandlung, Gründung einer Holding oder einer Tochtergesellschaft; Mehrstaatlichkeit zwingend; Mindestkapital 120.000 Euro) sowie die Struktur der SE (Wahl zwischen dualistischem System mit Leitungs- und Aufsichts-Organ und monistischem System mit einheitlichem Verwaltungsorgan) und lässt in erheblichem Umfang das nationale Recht des jeweiligen Sitzstaats zur Anwendung kommen. Hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer (Mitbestimmung) ist die Unternehmensverfassung der SE grundsätzlich Sache der Sozialpartner. Die EU-rechtlichen Vorgaben wurden durch das deutsche SEAG-Gesetz vom 22.12.2004 bzw. das SEBG vom 28.12.2004 umgesetzt. Die SE ist hiernach eine innerhalb der EU grenzüberschreitende AG, juristische Person, Kapital- und Handelsgesellschaft mit eigener Firma (zzgl. Zusatz "SE") und wichtigste Rechtsform des Europäischen Gesellschaftsrechts.