Treuhand
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1. Begriff: Gesetzlich nicht näher geregeltes Rechtsverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder (Treuhandverhältnis), bei dem der Treugeber einen bisher rechtlich zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand (Treugut) einem anderen (Treuhänder) zu getreuen Händen anvertraut. Der Treuhänder darf das übertragene Recht zwar im eigenen Namen ausüben, es jedoch nicht zu seinem Vorteil mißbrauchen, muss vielmehr ganz oder teilweise im Interesse des Treugebers handeln (fiduziarische Ausübung).
2. Arten: Zu unterscheiden sind die eigennützige und die fremdnützige Treuhand. Bei der eigennützigen Treuhand (Sicherungs-Treuhand), z.B. bei einer Sicherungsübereignung, erhält der Treuhänder volles Eigentum, über das er aber aufgrund der Sicherungsabrede bzw. des Sicherungsvertrages mit dem Treugeber nur nach den im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen verfügen darf. Eine fremdnützige Treuhand (Verwaltungs-Treuhand) besteht z.B. etwa bei einer Vermögensverwaltung oder bei Führung von Anderkonten oder sonstigen offenen Fremdkonten durch Treuhänder. Gegenstand von Treuhand-Verhältnissen können sowohl eine Sache als auch ein Recht sein.
3. Gegenstand: Neben treuhänderischer Verwaltung von Bankguthaben (Anderkonten und sonstige offene Fremdkonten) können auch Wertpapierdepots treuhänderisch verwaltet werden. Treuhand-Verhältnisse können ferner in Frage kommen bei der Führung von Unternehmungen. Im Kreditgeschäft treten Banken und Sparkassen u.a. als Treuhänder bei der Vergabe von staatlichen Mitteln im Rahmen bestimmter Kreditprogramme auf (Treuhandkredit).
4. Treuhand grenzt sich von Stellvertretung insbesondere dadurch ab, dass der Treuhänder nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen handelt.