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Überschuldung
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Zustand, bei dem das Vermögen des Schuldners die Schulden nicht mehr deckt. Die Überschuldung einer juristischen Person ist ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren (§ 19 I InsO). Für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften sowie für Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet (GmbH & Co. KG, offene Handelsgesellschaft [OHG], deren Gesellschafter nur Kapitalgesellschaften sind), besteht Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO). Für Kreditinstitute gilt aufgrund von § 46b KWG statt der Antragspflicht eine Anzeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Überschuldung von Einzelunternehmungen und Offenen Handelsgesellschaften liegt vor bei Ausweis des Eigenkapitals auf der Aktivseite der Bilanz (negatives Kapitalkonto), von Kapitalgesellschaften bei Ausweis eines Jahresfehlbetrages auf der Aktivseite, der das auf der Passivseite ausgewiesene Eigenkapital übersteigt (Unterbilanz). Die Feststellung der Überschuldung erfolgt durch einen Überschuldungsstatus. Liegt danach Überschuldung vor, ist dies aber dann kein Eröffnungsgrund, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 II InsO).
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