Überschusseinkunftsarten
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1. Begriff: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte i.S. des § 22 EStG.
2. Überschussermittlung: Einkünfte werden bei Überschusseinkunftsarten gemäß § 2 II Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen (§ 8 I EStG) über die Werbungskosten bzw. der Werbungskosten über die Einnahmen ermittelt. Ausnahmen bestehen in der Typisierung der Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die zu einer Bruttobesteuerung führen, und der Ermittlung von privaten Veräußerungsgewinnen i.S.v. § 20 II oder § 23 EStG (Spekulationsgewinne). Unter Einnahmen sind sowohl Geld als auch geldwerte Güter, wie Wohnung, Kost, Waren, Nutzungsvorteile, z.B. private Kfz-Nutzung usw., zu verstehen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 II EStG) bzw. mit den anteiligen Kosten oder pauschal gem. gesetzlicher Vorgabe zu bewerten (z.B. 1-Prozent-Regel für die private Nutzung von Dienstfahrzeugen). Wertsteigerungen im Privatvermögen zählen auch im Fall ihrer Realisierung nicht zu den Einkünften, es sei denn, sie wurden innerhalb der Spekulationsfrist realisiert.
3. Periodisierung: Veranlagungszeitraum ist regelmäßig das Kalenderjahr. Während bei den Gewinneinkunftsarten das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (verursachungsgerechte Erfolgszuordnung) gilt, ist hier das Zufluss-/Abfluss-Prinzip des § 11 EStG anzuwenden. Eine Einnahme wird in dem Kalenderjahr besteuert, in dem diese zugeflossen ist, eine Ausgabe wird in dem Kalenderjahr steuerwirksam, in dem der Geldbetrag abgeflossen ist (§ 11 I 1, II 1 EStG). Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt nur bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind; diese gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Entsprechendes gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (§ 11 I 2, II 2 EStG). Laufender Arbeitslohn gilt stets als in dem Zeitpunkt bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a I 2, 3 EStG).
4. Andere Einkunftsarten: Gewinneinkunftsarten.