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Verjährung
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Nach § 194 I BGB unterliegt ein Anspruch grundsätzlich der Verjährung. Nach deren Eintritt ist der Schuldner gemäß § 214 I BGB berechtigt, die geschuldete Leistung zu verweigern (Leistungsverweigerungsrecht). Diese Einrede muss der Schuldner geltend machen; der verjährte Anspruch geht nicht per se unter, besteht vielmehr dem Grunde nach noch weiter; wird also trotzdem geleistet, kann das Geleistete (etwa eine Zahlung) nicht zurückgefordert werden, § 214 II BGB (s.a. § 813 I 2 BGB). Die Verjährung eines Anspruchs, für den etwa eine Hypothek oder ein Pfandrecht bestehen, hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht daran, sich aus dem belasteten Gegenstand zu befriedigen (§ 216 BGB). Die Verjährung beginnt i.d.R. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 I BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), bei Ansprüchen aus Grundstücksrechten zehn Jahre (§ 196 BGB), Herausgabe- sowie titulierte Ansprüche verjähren grundsätzlich in 30 Jahren (§ 197 BGB). Für Schadensersatzansprüche gibt es u.a. Höchstfristen von zehn bzw. 30 Jahren (vgl. § 199 II, III BGB), für erbrechtliche Ansprüche gelten grundsätzlich ebenfalls 30 Jahre, § 199 IIIa BGB; im Übrigen verjähren Ansprüche nach zehn Jahren (§ 199 IV BGB). Im Kauf- und Werkvertragsrecht gibt es zwei- bzw. fünfjährige Fristen (§§ 438, 634a BGB). Vereinbarungen über die Verlängerung oder die Verkürzung von Verjährungsfristen (Vertrag) sind innerhalb der 30-Jahres-Frist grundsätzlich zulässig (§ 202 BGB). Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruchs aus den in den §§ 203–209, 213 BGB genannten Gründen (z. B. Stundung) nicht möglich ist. Dieser Zeitraum wird bei der Berechnung der Verjährungsfrist regelmäßig nicht mit berücksichtigt; die Frist läuft erst nach Fortfall der Hemmnisgründe weiter (§ 209 BGB). Demgegenüber beginnt die Verjährung erneut, wenn ein Anerkenntnis des Anspruchs erfolgt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB). Vielfach finden sich, unabhängig von §§ 194 ff. BGB, Sonderregeln innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (z.B. §§ 438, 479, 604 V, 606, 634a, 651g, 695 f., 852) oder in anderen Gesetzen (z.B. §§ 26 f. HGB, Art. 52 f. ScheckG, Art. 70 f. WG, § 20 MarkenG, § 15 VVG). Die Übersendung einer Rechnung, einer Mahnung oder die Androhung gerichtlicher Schritte führen als solche grundsätzlich nicht zu Hemmung bzw. Neubeginn.
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