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Verlustzuweisungsgesellschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abschreibungsgesellschaft; 1. Begriff: Personenvereinigung, deren beschränkt haftende Gesellschafter primär beabsichtigten, Steuerersparnisse zu erzielen. Dies kann durch Ausnutzung steuerlicher Asymmetrien zwischen laufender und Veräußerungsgewinnbesteuerung geschehen, insbesondere wenn steuerliche Lenkungsnormen genutzt werden können. Durch Rechtsprechung und Gesetzgebung heute weitestgehend unwirksam.

    2. Funktionsweise: Zur Entstehung von Buchverlusten nutzbare Lenkungsnormen sind z.B. Sonderabschreibungen, Bewertungsfreiheiten oder erhöhte Absetzungen. Sie können auch zu (Buch-)Verlusten führen, die die Hafteinlagen der Gesellschafter übersteigen. Durch eine begünstigt besteuerte oder bei der Verwaltung von Immobilien nach Ablauf von 10 Jahren sogar nicht steuerbare Veräußerung des Gesellschaftsanteils konnten so laufende (Buch-)Verluste steuermindernd genutzt werden, ohne später stille Reserven in gleichem Maße versteuern zu müssen. Beispiele waren Bauherrenmodelle, Flugzeugleasingbeteiligungen, Windkraftfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, Schiffsfonds u.ä.

    3. Einschränkung: Die Erzielung von Steuerersparnissen stellt keine Gewinnerzielungsabsicht dar, so dass Verlustzuweisungsgesellschaften einen Totalgewinn erzielen müssen, um überhaupt wirksam werden zu können. Der BFH hat der ökonomisch gegenstandslosen und der konzeptionell nur auf die Erzielung von Steuerersparnissen gerichteten Verlustzuweisung in mehreren Entscheidungen Einhalt geboten, und der Gesetzgeber hat solchen Modellen den Boden entzogen. Dies geschah bereits sehr früh durch eine Beschränkung der Verlustverrechnung auf die Hafteinlagen mit § 15a EStG generell, später dann mit der Einkapselung von Verlusten in Steuerstundungsmodellen auf das Objekt, in dem sie entstanden sind (§ 15b, der § 2b EStG ersetzt hat). Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde die begünstigte Nachversteuerung der Veräußerungsgewinne zum halben Steuersatz aufgehoben. Schon länger ist die Verlustverrechnung bei beschränkt haftenden Gesellschaftern eingeschränkt. Der zugerechnete Anteil am Verlust der Gesellschaft ist für den einzelnen beschränkt haftenden Mitunternehmer nur insoweit hinsichtlich anderer Einkünfte der gleichen Einkunftsart oder anderer Einkunftsarten ausgleichs- bzw. abzugsfähig, als er nicht zu einem negativen Kapitalkonto führt oder dieses erhöht (§ 15a EStG). Diese Regelung gilt sinngemäß für Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 IV EStG), Kapitaleinkünfte eines stillen Gesellschafters (§ 20 I Nr. 4 EStG) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 I 2 EStG). Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde die Verlustberücksichtigung für negative Einkünfte aus Verlustzuweisungen weiter eingeschränkt. Gemäß dem neu eingefügten § 2b EStG, der Ende 2005 durch § 15b EStG (Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen) ersetzt worden ist, können solche Verluste nicht mehr mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch ein Verlustabzug nach § 10d EStG ist nur noch innerhalb von Einkünften aus demselben Steuerstundungsmodell möglich. Ein Steuerstundungsmodell wird durch eine modellhafte Gestaltung gekennzeichnet, die darauf abzielt, durch prognostizierte Verluste von über 10 Prozent des eingesetzten Kapitals in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.

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