Vermieterpfandrecht
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
gesetzliches Pfandrecht des Vermieters eines bebauten oder unbebauten Grundstücks oder von Räumlichkeiten auf Grundstücken (z.B. Wohnräume, Fabrikhallen, Geschäfts- und Lagerräume, Garagen und Kellerräume) an eingebrachten Sachen des Mieters zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Mietvertrag (§§ 562 ff. BGB; Miete). Dem Vermieterpfandrecht unterliegen regelmäßig dem Mieter gehörende, der Pfändung unterliegende Sachen; nicht im Eigentum des Mieters stehende Sachen unterfallen ihm grundsätzlich nicht (vgl. etwa bei Sicherungsübereignung oder Eigentumsvorbehalt); ein gutgläubiger Erwerb des Vermieters ist dem Grunde nach insoweit nicht möglich (ggf. aber ein Pfandrecht am Anwartschaftsrecht). Die Sachen müssen mit Willen des Mieters auf das Grundstück oder in entsprechende Räumlichkeiten geschafft oder dort erzeugt werden. Das Vermieterpfandrecht erlischt mit der endgültigen Entfernung der Sachen vom Grundstück bzw. aus den gemieteten Räumen, es sei denn, dass die Entfernung ohne Wissen oder trotz Widerspruchs des Vermieters erfolgt (§ 562a S. 1 BGB). Der Vermieter hat aber kein Widerspruchsrecht, sofern die Entfernung den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder die zurückbleibenden Sachen zu seiner Sicherung offenbar ausreichen (§ 562a S. 2 BGB).