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Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)

Definition: Was ist "Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)"?

Rechtsverordnung, die die Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) sowie eine Umlage der BAFin-Kosten regelt.

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    Nach §§ 14, 17b FinDAG erlassene Ausführungsverordnung (Rechtsverordnung) des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.4.2002 (BGBl. I S. 1504, mehrfach geändert), die Einzelheiten zu Kosten und Umlage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) normiert. Seit 1.1.2013 sind sämtliche bis dahin in §§ 5–12 FinDAGKostV a.F. enthaltenen Regelungen über Erhebung von Gebühren und Umlegung von Kosten der BaFin direkt im FinDAG festgeschrieben und haben damit Gesetzesrang erhalten. Durch die Eingliederung der Abwicklungsfunktion der FMSA in die BaFin zum 1.1.2018 wurden die Vorschriften über die Umlegung von Kosten im FinDAG entsprechend angepasst.

    Die BaFin finanziert sich zur Gänze durch eigene Gebühren (§ 14 FinDAG), gesonderte Erstattungen (§§ 15 und 17c FinDAG) sowie Umlagen (§§ 16 ff. FinDAG), wobei für sämtliche Amtshandlungen - mit Ausnahme der Erstattungen - auch Regeln über Säumniszuschläge und Beitreibung vorgesehen sind (§ 16o FinDAG). Die FinDAGKostV regelt nur noch die Bemessung der konkreten Höhe der Gebühren und enthält dazu in ihrem Abschnitt 1 (§§ 1-3) und in der Anlage zu § 2 I FinDAGKostV - dem Gebührenverzeichnis - die maßgeblichen Gebührenbestimmungen.  Die verschiedenen gebührenpflichtigen Amtshandlungen (Tatbestände) sowie die Gebührenhöhe (bis 500.000 Euro) werden in dem Gebührenverzeichnis numerisch aufgezählt (z.B. Nr. 1.1 Gebühren für Amtshandlungen nach dem KWG). Für besondere Fälle, etwa bei Ablehnung einer Amtshandlung oder Rücknahme eines Antrags, sieht § 3 FinDAGKostV ermäßigte Gebühren vor. Die der BaFin entstehenden Kosten werden zur Gänze umgelegt. Umlagefähig (§ 16b FinDAG) sind die tatsächlichen Aufwendungen eines Haushaltsjahrs für Personal- und Sachmittel einschließlich der von der Anstalt zu tragenden Versorgungslasten, Abschreibungen, Rückstellungen und Rücklagen sowie sonstige Aufwendungen, zunächst getrennt für die Aufsichtsbereiche des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens, des Wertpapierhandels und des Versicherungswesens, daneben ebenfalls gesondert die Gemeinkosten (§ 16-16d FinDAG). Die BaFin ermittelt den für jeden Umlagepflichtigen maßgeblichen Umlagebetrag anhand der Jahresrechnung, welche für das jeweilige Umlagejahr erstellt und durch ihren Verwaltungsrat festgestellt wird (§ 16l II FinDAG). Die Jahresrechnung enthält eine Aufstellung der entsprechenden Einnahmen und Ausgaben. Als Umlagejahr gilt das Haushaltsjahr, für das die Kosten zu erstatten sind (§ 16a III FinDAG).

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