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Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)

Definition: Was ist "Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)"?

Rechtsverordnung, die die Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) sowie eine Umlage der BAFin-Kosten regelt.

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Nach §§ 14, 17b FinDAG erlassene Ausführungsverordnung (Rechtsverordnung) des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.4.2002 (BGBl. I S. 1504, mehrfach geändert), die Einzelheiten zu Kosten und Umlage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) normiert. Seit 1.1.2013 sind sämtliche bis dahin in §§ 5–12 FinDAGKostV a.F. enthaltenen Regelungen über Erhebung von Gebühren und Umlegung von Kosten der BaFin direkt im FinDAG festgeschrieben und haben damit Gesetzesrang erhalten. Durch die Eingliederung der Abwicklungsfunktion der FMSA in die BaFin zum 1.1.2018 wurden die Vorschriften über die Umlegung von Kosten im FinDAG entsprechend angepasst.

    Die BaFin finanziert sich zur Gänze durch eigene Gebühren (§ 14 FinDAG), gesonderte Erstattungen (§§ 15 und 17c FinDAG) sowie Umlagen (§§ 16 ff. FinDAG), wobei für sämtliche Amtshandlungen - mit Ausnahme der Erstattungen - auch Regeln über Säumniszuschläge und Beitreibung vorgesehen sind (§ 16o FinDAG). Die FinDAGKostV regelt nur noch die Bemessung der konkreten Höhe der Gebühren und enthält dazu in ihrem Abschnitt 1 (§§ 1-3) und in der Anlage zu § 2 I FinDAGKostV - dem Gebührenverzeichnis - die maßgeblichen Gebührenbestimmungen.  Die verschiedenen gebührenpflichtigen Amtshandlungen (Tatbestände) sowie die Gebührenhöhe (bis 500.000 Euro) werden in dem Gebührenverzeichnis numerisch aufgezählt (z.B. Nr. 1.1 Gebühren für Amtshandlungen nach dem KWG). Für besondere Fälle, etwa bei Ablehnung einer Amtshandlung oder Rücknahme eines Antrags, sieht § 3 FinDAGKostV ermäßigte Gebühren vor. Die der BaFin entstehenden Kosten werden zur Gänze umgelegt. Umlagefähig (§ 16b FinDAG) sind die tatsächlichen Aufwendungen eines Haushaltsjahrs für Personal- und Sachmittel einschließlich der von der Anstalt zu tragenden Versorgungslasten, Abschreibungen, Rückstellungen und Rücklagen sowie sonstige Aufwendungen, zunächst getrennt für die Aufsichtsbereiche des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens, des Wertpapierhandels und des Versicherungswesens, daneben ebenfalls gesondert die Gemeinkosten (§ 16-16d FinDAG). Die BaFin ermittelt den für jeden Umlagepflichtigen maßgeblichen Umlagebetrag anhand der Jahresrechnung, welche für das jeweilige Umlagejahr erstellt und durch ihren Verwaltungsrat festgestellt wird (§ 16l II FinDAG). Die Jahresrechnung enthält eine Aufstellung der entsprechenden Einnahmen und Ausgaben. Als Umlagejahr gilt das Haushaltsjahr, für das die Kosten zu erstatten sind (§ 16a III FinDAG).

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    Mindmap Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verordnung-ueber-die-erhebung-von-gebuehren-und-die-umlegung-von-kosten-nach-dem-62302 node62302 Verordnung über die ... node61067 Rückstellungen node62302->node61067 node55403 Abschreibung node62302->node55403 node61061 Rücklagen node62302->node61061 node56489 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ... node62302->node56489 node58278 Gemeinkosten node62302->node58278 node57928 Finanzmarkt node56489->node57928 node60369 Overhead-Kosten node60369->node58278 node56255 Bewertungswahlrechte node56255->node58278 node61547 Standard-Einzelkostenrechnung node61547->node58278 node59359 Kosten im Bankbetrieb node59359->node58278 node55824 Auslagerung node55824->node56489 node99306 Verwahrstelle node99306->node56489 node62677 wirtschaftliches Eigenkapital node62677->node61061 node59192 Kernkapital node59192->node61061 node59192->node56489 node62325 Versicherungstechnik node62325->node61061 node61400 Sonderposten mit Rücklageanteil node61400->node61061 node61590 Steuerbilanz und Handelsbilanz ... node61590->node55403 node61394 Sonderbetriebsausgaben node61394->node55403 node81593 Tax Shield node81593->node55403 node56250 Bewertung des Anlage- ... node56250->node55403 node57921 Finanzinstrumente Bilanzierung node57921->node61067 node62320 Versicherungsbilanz node62320->node61067 node55405 Abschreibungen und Wertberichtigungen ... node55405->node61067 node57908 Finanzierung node57908->node61067
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