Vorlegungsfristen beim Scheck
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im Falle der Nichteinlösung eines Schecks ist zum Führen des Scheckprozesses sowie des Rückgriffs auf die Indossanten die fristgemäße Vorlage erforderlich. Das Scheckgesetz spricht von einem „Muss” der Vorlage innerhalb der Vorlegungsfristen, jedoch führt eine nicht-fristmäßige Vorlage nicht mehr zur Ungültigkeit des Schecks (wohl aber zum Verlust des scheckrechtlichen Rückgriffs). Die Vorlegungsfristen sind bei Schecks, die im Land der Ausstellung zahlbar sind, acht Tage, bei Schecks, die in einem anderen Land desselben Erdteils als dem der Ausstellung zahlbar sind, 20 Tage und bei Schecks, bei denen sich Ausstellungsort und Zahlungsort in verschiedenen Erdteilen befinden, siebzig Tage. Hierbei werden Länder, die an das Mittelmeer angrenzen, und die Länder Europas wie Länder des gleichen Erdteils behandelt. Diese Regelung gilt für in Deutschland zahlbare Schecks, im Ausland zahlbar gestellte Schecks unterliegen den Fristbestimmungen des jeweiligen Landes.