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Wechsel, Übertragung
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Als verkehrsfähiges Wertpapier ist der Wechsel zum Umlauf bestimmt und kann daher grundsätzlich vom Inhaber übertragen werden.
1. Form: Wegen seiner Rechtsnatur als geborenes Orderpapier erfolgt die Übertragung durch Übereignung der Urkunde (§§ 929 ff. BGB) und Indossament (Art. 11 I WG), das alle Rechte aus dem Wechsel auf den Indossatar überleitet (Art. 14 I WG). Lediglich beim Rektawechsel hat der Aussteller diese Übertragungsform ausgeschlossen. Der Wechsel kann hier nur durch bürgerlich-rechtliche Abtretung der verbrieften Rechte (§ 398 BGB) übertragen werden (Art. 11 II WG).
2. Gründe: Normalerweise zielt die Übertragung auf die Verschaffung der Gläubigerposition ab, d.h. sämtliche Wechselrechte sollen auf den Indossatar übergehen; Weitergabe (erfüllungshalber) an einen Gläubiger, Verkauf an ein Kreditinstitut (Wechsel, Diskontierung). Nicht selten wird der Wechsel an eine Bank lediglich zum Zwecke des Einzugs übergeben, wobei gewöhnlich die Einziehungsermächtigung ebenfalls in Form eines normalen Indossaments (zumeist eines Blankoindossaments) erteilt wird (Wechselinkasso).
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