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Wohnungseigentum
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als besondere Form abweichend vom BGB (§§ 94, 946, wesentlicher Bestandteil) durch das Wohnungseigentumgesetz (WEG) geschaffenes Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem das Wohnungseigentum gehört (§ 1 II WEG). Bei gewerblich genutzten Räumen wird statt Wohnungseigentum die Bezeichnung Teileigentum verwendet (§ 1 III, VI WEG). Wie das Erbbaurecht ist das Wohnungseigentum ein dingliches Recht. § 2 WEG unterscheidet bezüglich der Begründung von Wohnungseigentum zwischen einem von den Miteigentümern eines Grundstücks abgeschlossenen Vertrag, der sog. Teilungsvereinbarung (Auflassung), und Eintragung in das Grundbuch (§§ 3 ff. WEG), und der Teilung eines Grundstücks durch dessen Alleineigentümer, sog. Teilungserklärung (vgl. § 8 WEG). I.d.R. wird für jeden Eigentumsanteil ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt (Wohnungsgrundbuch). Ausnahmsweise kann für alle Miteigentumsanteile an einem Grundstück ein gemeinschaftliches Teileigentumsgrundbuch geführt werden. Zum Wohnungseigentum gehören sowohl das Sondereigentum an der Wohnung als auch das Miteigentum (nach Bruchteilen) am Grundstück und allen Bestandteilen, die nicht in Sondereigentum stehen. Als echtes Eigentum kann Wohnungseigentum jederzeit veräußert oder belastet und auch vererbt werden.
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