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Revision von Zahlungsdienstevertrag vom 16.11.2018 - 14:07

Zahlungsdienstevertrag

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    Oberbegriff für Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag, § 675f II 1 BGB) und Einzelzahlungsvertrag (§ 675f I BGB), d.h. Vertrag über Zahlungsdienste i.S. des ZAG, § 1 II (§ 675c III BGB).

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