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Revision von Zwangsvollstreckung, Verfahren vom 12.11.2018 - 12:54

Zwangsvollstreckung, Verfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Voraussetzung: a) eine Urkunde, aus der die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, als Vollstreckungstitel, der b) mit einer (Zwangs-)Vollstreckungsklausel für vollstreckungsreif erklärt werden muss; beides ist c) dem Schuldner zuzustellen (Zustellung).

    2. Verfahrensbeteiligte: Vollstreckungsgläubiger, Vollstreckungsschuldner und ein staatliches Vollstreckungsorgan, nämlich Gerichtsvollzieher bei der Pfändung von beweglichen Sachen, Amtsgericht (Rechtspfleger), insbesondere bei Zwangsvollstreckungen in Forderungen und andere Vermögensrechte und in Grundstücke, Grundbuchamt für die Eintragung einer Zwangshypothek. Bei der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen kommt der Schuldner der gepfändeten Forderung als sog. Drittschuldner hinzu. Bei der Zwangsvollstreckung in Grundstücke kann sich der Kreis der Verfahrensbeteiligten noch erweitern.

    3. Verfahrensablauf: Die Zwangsvollstreckung wird durch Antrag des Gläubigers an das staatliche Vollstreckungsorgan eingeleitet, in der Praxis häufig durch Antrag an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts. Der Gläubiger muss nachweisen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sind. Der Ablauf der Zwangsvollstreckung ist aus Gründen der Rechtssicherheit streng formalisiert. Die gesetzlichen Vorschriften haben auch Schuldnerschutzfunktion. Gläubiger und Schuldner können formale Verfahrensfehler mit Hilfe der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) rügen, der Schuldner kann zusätzlich materiell-rechtliche Einwendungen mit Hilfe der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend machen. Im Falle der Pfändung schuldnerfremder Vermögensgegenstände oder des Zusammentreffens von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehrerer Gläubiger kann sich ein benachteiligt fühlender Dritter bzw. Gläubiger mit Hilfe der Drittwiderspruchsklage bzw. Klage auf vorzugsweise Befriedigung zur Wehr setzen. Bei ergebnislosem Zwangsvollstreckungsversuch kann der Gläubiger den Schuldner zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch Abgabe einer Vermögensauskunft zwingen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Schuldner an Eides statt zu versichern hat (§ 802c ZPO). Außergewöhnliche Vermögensverminderungen durch den Schuldner kurz vor Beginn der Zwangsvollstreckung können ggf. vom Gläubiger angefochten werden (Gläubigeranfechtung, Anfechtung).

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