Drittwiderspruchsklage
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Klage einer dritten Person, (d.h. weder Schuldner noch Gläubiger), die „ein die Veräußerung hinderndes Recht” besitzt, gegenüber ungerechtfertigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§ 771 ZPO). Eine erfolgreiche Drittwiderspruchsklage führt zur Einstellung der Zwangsvollstreckung und Aufhebung einer inzwischen durchgeführten Pfändung.
Das Instrument der Drittwiderspruchsklage ist notwendig, weil weder der Gerichtsvollzieher bei Pfändung die Eigentumsverhältnisse (Pfändung von beweglichen Sachen) noch das Vollstreckungsgericht bei Erlass des Pfändungsbeschlusses die Gläubigerposition des Schuldners zu prüfen haben. Zu „die Veräußerung hindernden Rechten” gehören v.a. das Eigentum, auch Sicherungseigentum (Sicherungsübereignung), Miteigentum nach Bruchteilen und Gesamthandseigentum sowie die Stellung eines Gläubigers an dem gepfändeten Recht (auch treuhänderischer Art [Treuhand], wie bei der Sicherungsabtretung). Pfändet also z.B. ein Gläubiger Sachen, die einem Kreditinstitut sicherungsübereignet worden sind, oder Forderungen, die diesem sicherungsweise abgetreten worden sind, kann die Bank die Einstellung der Zwangsvollstreckung mittels Drittwiderspruchsklage erreichen.