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Zwischengesellschaft

Definition: Was ist "Zwischengesellschaft"?

ausländische Gesellschaft für von ihr erzielte, niedrig besteuerte passive Einkünfte mit Blick auf betroffene Gesellschafter.

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Der Begriff entstammt dem Außensteuergesetz (AStG) und ist Bestandteil der Hinzurechnungsbesteuerung. Diese durchbricht die Abschirmwirkung ausländischer Gesellschaften für die Einkünfte, für die sie Zwischengesellschaft ist. Diese Einkünfte werden nach Abzug geringer ausländischer Ertragsteuern bei der ausländischen Gesellschaft typischerweise thesauriert. Erst bei einer späteren Ausschüttung würden sie normalerweise vom Empfänger in Deutschland versteuert. Die Hinzurechnungsbesteuerung unterbindet dieses "Steuersparmodell", indem sie anordnet, dass diese Einkünfte anteilig von den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern zu versteuern sind, die zu mehr als 50 Prozent an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind (§ 7 I AStG). Handelt es sich um Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter, so sinkt die Beteiligungsgrenze auf mindestens ein Prozent (§ 7 VI AStG). Erzielt die ausländische Gesellschaft fast ausschließlich solche Einkünfte (Ausnahme: mit der Hauptgattung der Aktien an der ausländischen Gesellschaft findet ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse statt, § 7 VI 3 Hs. 2 AStG), gilt es auch bei Streubesitzanteilen unter einem Prozent. Unterschreiten die Bruttoerträge zehn Prozent aller Bruttoerträge, die als Zwischeneinkünfte gelten, und betragen max. 80.000 Euro für den Steuerpflichtigen, entfällt die Beteiligungsgrenze (§ 7 VI 2 AStG).

    2. Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter stammen aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten, die nicht eigenen Tätigkeiten dienen (Rückausnahme: Tätigkeiten i.S.d. § 1 I Nr. 6 KWG) (§ 7 VIa AStG) und nicht unter das InvStG fallen (§ 7 VII AStG). Das Merkmal der Zwischengesellschaft ist, dass sie niedrig besteuerte Einkünfte erzielt. Gehen in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässige Gesellschaften nachweislich einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit nach, sind sie nicht Zwischengesellschaft (§ 8 II AStG), wenn der Staat für die Besteuerung notwendige Auskünfte erteilt. Für alle anderen gilt, dass die niedrig besteuerten Einkünfte nicht aus einer eigenen aktiven Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft stammen. Die aktiven Tätigkeiten finden sich in § 8 I AStG:
    1) Land- und Forstwirtschaft,
    2) Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, Erzeugung von Energie sowie Aufsuchen und Gewinnung von Bodenschätzen,
    3) Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, die für ihre Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb unterhalten, es sei denn, die Geschäfte werden überwiegend mit unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach § 7 AStG an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, oder solchen Steuerpflichtigen i.S.d. § 1 II AStG nahestehenden Personen betrieben,
    4) und 5) Handel bzw. Dienstleistungen als eigene Tätigkeiten der ausländischen Gesellschaft unter jeweils näher bestimmten Voraussetzungen,
    6) Vermietung und Verpachtung (VuV) von Rechten, Plänen etc., Grundstücken und beweglichen Sachen ist nicht aktiv, außer im Fall
    a) der Nutzungsüberlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen, bei denen der Steuerpflichtige nachweist, dass es sich um unabhängig erbrachte eigene Forschungs- und Entwicklungsergebnisse der ausländischen Gesellschaft handelt,
    b) der VuV von Grundstücken, für die nachgewiesen wird, dass sie bei direkter Zurechnung zum Gesellschafter aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerbefreit wäre,
    c) der VuV beweglicher Sachen, wenn nachgewiesen wird, dass die ausländische Gesellschaft hierfür einen von den Gesellschaftern (i.S.v. § 7 AStG) losgelösten eigenen Geschäftsbetrieb unterhält,
    7) Aufnahme und darlehensweise Vergabe von Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist, dass es ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärkten und nicht bei einer ihm oder der ausländischen Gesellschaft nahestehenden Person im Sinne des § 1 II AStG aufgenommen und im Ausland gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter 1)-6) fallenden Tätigkeiten beziehen, oder im Inland gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten zugeführt wird,
    8) Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften,
    9) Veräußerung von Anteilen an einer anderen Gesellschaft oder aus deren Auflösung oder Kapitalherabsetzung unter konkreten Bedingungen, die eine Umgehung der vorstehenden Ziffern ausschließen,
    10) Umwandlung zu Buchwerten unter bestimmten Voraussetzungen.
    Einkünfte aus allen nicht in dem in § 8 I AStG aufgeführten, von zahlreichen Rückausnahmen geprägten Katalog enthaltenen Tätigkeiten sind passive Einkünfte. Zwischengesellschaft ist eine ausländische Gesellschaft, die niedrig besteuerte passive Einkünfte erzielt. Die Niedrigsteuerschwelle liegt derzeit bei 25 Prozent (§ 8 III AStG).

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