Außensteuergesetz (AStG)
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ursprünglich 1972 erlassenes Bundes-Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen, das Steuerausweichhandlungen, die sich aus dem zwischenstaatlichen Steuergefälle ergeben können, entgegenwirken soll. Darunter fallen Handhabungen zur Berichtigung von Einkünften (und Gewinnen) bei international verbundenen Unternehmen (§ 1 AStG), erweiterte beschränkte Steuerpflicht betr. Einkommensteuer (ESt) und Erbschaftsteuer bei Wohnsitzwechsel in ein Niedrigsteuerland (§§ 2, 3 AStG) bzw. Zwischenschaltung von Gesellschaften (§ 5 AStG), Besteuerung des Vermögenszuwachses aus wesentlichen Beteiligungen bei Wohnsitzwechsel in das Ausland (sog. Wegzugsbesteuerung, § 6 AStG), Besteuerung von Einkünften aus Beteiligungen an ausländischen Zwischengesellschaften (sog. Hinzurechnungsbesteuerung, §§ 7 - 14 AStG) sowie Besteuerung ausländischer Familien-Stiftungen (§ 15 AStG). §§ 16 - 18 AStG enthalten Vorschriften zu Ermittlung und Verfahren der Finanzbehörden.
Besondere Bedeutung haben die Regeln zur Gewinnberichtigung und zu Zwischengesellschaften: Existiert international ein Steuerbelastungsgefälle, so haben international tätige Unternehmen ein Interesse daran, durch zu hohe oder zu niedrige Verrechnungspreise für grenzüberschreitende Leistungen (z.B. Waren-Lieferungen, Lizenzen, Kredite) die Gewinne in Niedrigsteuerländern auszuweisen und somit dort der Ertragsbesteuerung zu unterwerfen. § 1 (I - IV) AStG ergänzt hier die allgemeinen Vorschriften des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) und der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. verdeckten Einlage (§ 8 III 2 - 6 KStG) und regelt, wann Gewinnminderungen im Inland steuerlich nicht anerkannt werden. Entsprechend behandelt § 1 V AStG die Besteuerung des Gewinnpotenzials bei einer Funktionsverlagerung ins Ausland.